UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist die zentrale Norm des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die sich die Schweizer Impressumspraxis stützt. Sie erklärt es für unlauter, im…
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist die zentrale Norm des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die sich die Schweizer Impressumspraxis stützt. Sie erklärt es für unlauter, im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, ohne sich klar und vollständig zu identifizieren.
Was verlangt die Norm konkret?
Anders als das deutsche §5 TMG listet Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG keine detaillierte Pflichtangaben-Checkliste auf. Sie verlangt allgemein, dass sich Anbieterinnen und Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr identifizieren lassen, insbesondere mit Namen und Adresse.
Was gehört in der Praxis dazu?
| Angabe | Erklärung |
|---|---|
| Name / Firma | Vollständiger Name der verantwortlichen Person oder Firma |
| Sitz / Zustelladresse | Echte Adresse, kein Postfach |
| Kontakt | E-Mail für schnelle elektronische Erreichbarkeit |
| Rechtsform | Bestimmt weitere übliche Angaben |
Weil das Gesetz keine starre Liste vorgibt, hat sich in der Praxis ein breit anerkannter Standard etabliert, den wir auf unserer Übersicht nach Rechtsform pro Rechtsform erklären.
Was passiert bei einem Verstoss?
Ein Verstoss gilt als unlauterer Wettbewerb und kann von Konkurrenten oder Verbänden zivilrechtlich verfolgt werden, etwa mit einer Unterlassungsklage. Eine feste behördliche Bussgeldliste wie in manchen anderen Ländern gibt es dafür nicht.
Trage das korrekt in dein Impressum ein
Unser Generator erstellt die passenden Angaben automatisch, in wenigen Minuten fertig.
Häufige Fragen zu uwg art. 3 abs. 1 lit. s
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.