Gesetz & Vorschriften 2 Min. Lesezeit

UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s

Kurz gesagt

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist die zentrale Norm des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die sich die Schweizer Impressumspraxis stützt. Sie erklärt es für unlauter, im…

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Gesetzliche Grundlage Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG
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Regelt Identifikationspflicht im geschäftlichen Verkehr
Betrifft Websites mit geschäftlichem Angebot
Vorlesehilfe:

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist die zentrale Norm des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die sich die Schweizer Impressumspraxis stützt. Sie erklärt es für unlauter, im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, ohne sich klar und vollständig zu identifizieren.

Was verlangt die Norm konkret?

Anders als das deutsche §5 TMG listet Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG keine detaillierte Pflichtangaben-Checkliste auf. Sie verlangt allgemein, dass sich Anbieterinnen und Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr identifizieren lassen, insbesondere mit Namen und Adresse.

Was gehört in der Praxis dazu?

Angabe Erklärung
Name / Firma Vollständiger Name der verantwortlichen Person oder Firma
Sitz / Zustelladresse Echte Adresse, kein Postfach
Kontakt E-Mail für schnelle elektronische Erreichbarkeit
Rechtsform Bestimmt weitere übliche Angaben

Weil das Gesetz keine starre Liste vorgibt, hat sich in der Praxis ein breit anerkannter Standard etabliert, den wir auf unserer Übersicht nach Rechtsform pro Rechtsform erklären.

Was passiert bei einem Verstoss?

Ein Verstoss gilt als unlauterer Wettbewerb und kann von Konkurrenten oder Verbänden zivilrechtlich verfolgt werden, etwa mit einer Unterlassungsklage. Eine feste behördliche Bussgeldliste wie in manchen anderen Ländern gibt es dafür nicht.

⚠️
Achtung. Verwechsle diese Norm nicht mit dem deutschen §5 TMG. Beide betreffen Anbieteridentifikation, aber die Schweizer Grundlage ist eine wettbewerbsrechtliche Generalklausel, keine detaillierte gesetzliche Liste.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu uwg art. 3 abs. 1 lit. s

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Ist Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG eine explizite Impressumspflicht?
Nicht im Wortlaut. Die Norm verbietet unlauteres Verhalten, wozu auch das Fehlen einer klaren, vollständigen Identifikation im geschäftlichen Verkehr zählt. In der Praxis führt das faktisch zu einer Impressumspflicht für geschäftliche Websites.
Was passiert bei einem Verstoss?
Ein Verstoss kann als unlauterer Wettbewerb gelten und zu einer zivilrechtlichen Klage von Konkurrenten oder Verbänden führen, etwa auf Unterlassung. Es gibt keine feste behördliche Bussgeldliste wie in anderen Ländern, das Risiko liegt vor allem im Zivilrecht.