Gesetz & Vorschriften 2 Min. Lesezeit

Datenschutzbeauftragter Schweiz

Kurz gesagt

Ein Datenschutzbeauftragter ist nach Schweizer Recht (Art. 10 revDSG) für die meisten Unternehmen keine Pflicht, sondern eine freiwillige interne oder externe Ansprechperson für Datenschutzfragen.Pflicht oder freiwillig?SituationDatenschutzbeauftragter nötig?Kleines Unternehmen, wenig DatenbearbeitungNein,…

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Gesetzliche Grundlage Art. 10 revDSG
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Pflicht für alle? Nein, meist freiwillig
Wann sinnvoll Bei umfangreicher Datenbearbeitung
Vorlesehilfe:

Ein Datenschutzbeauftragter ist nach Schweizer Recht (Art. 10 revDSG) für die meisten Unternehmen keine Pflicht, sondern eine freiwillige interne oder externe Ansprechperson für Datenschutzfragen.

Pflicht oder freiwillig?

Situation Datenschutzbeauftragter nötig?
Kleines Unternehmen, wenig Datenbearbeitung Nein, freiwillig
Umfangreiche oder sensible Datenbearbeitung Empfohlen
Bundesorgane Teilweise gesetzlich geregelt

Was macht ein Datenschutzbeauftragter?

Er berät intern zu Datenschutzfragen, ist Anlaufstelle für betroffene Personen und den Verantwortlichen, und unterstützt bei der Einhaltung des revDSG.

Muss ich das im Impressum erwähnen?

Es ist keine übliche Impressum-Pflichtangabe, gehört aber sinnvoll in die Datenschutzerklärung, sofern eine solche Ansprechperson bestimmt wurde.

Interner versus externer Datenschutzbeauftragter

Ein interner Datenschutzbeauftragter ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Unternehmens selbst, oft aus der IT- oder Rechtsabteilung. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist eine unabhängige Fachperson oder Kanzlei, die auf Mandatsbasis mehrere Unternehmen berät. Für kleinere Organisationen ist die externe Variante oft günstiger, weil kein permanentes internes Fachwissen aufgebaut werden muss.

Praxisbeispiel: ein Verein mit Mitgliederdatenbank

Ein mittelgrosser Sportverein mit rund 800 Mitgliedern führt eine Datenbank mit Namen, Adressen und Bankverbindungen für den Mitgliederbeitrag. Ein gesetzlich zwingender Datenschutzbeauftragter ist auch hier nicht vorgeschrieben. Trotzdem bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied als interne Ansprechperson für Datenschutzfragen, um Anfragen von Mitgliedern zentral und konsistent beantworten zu können, statt sie auf verschiedene Personen zu verteilen.

💡
Tipp. Auch ohne formellen Datenschutzbeauftragten sollte klar sein, wer bei Datenschutzfragen erreichbar ist. Das steht am besten in der Datenschutzerklärung, nicht im Impressum.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu datenschutzbeauftragter schweiz

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten haben?
Nein, anders als teilweise unter der DSGVO ist das nach revDSG in der Regel nicht verpflichtend. Es kann freiwillig eine Ansprechperson bestimmt werden.
Wann lohnt sich ein Datenschutzbeauftragter trotzdem?
Bei umfangreicher oder sensibler Datenbearbeitung, etwa in Gesundheits- oder Finanzbranchen, schafft eine benannte Ansprechperson zusätzliches Vertrauen.