- Die Privatadresse als Zustelladresse ist erlaubt, wenn dort tatsächlich zugestellt werden kann.
- Ein Fantasiename allein reicht nie, der echte Name gehört immer dazu.
- Handelsregister und UID-Nummer bleiben unter CHF 100’000 Jahresumsatz meist freiwillig.
Viele Schweizer Freelancer, von Texterinnen über Webentwickler bis zu Beraterinnen, arbeiten als Einzelunternehmen im Homeoffice. Genau dieser Fall wirft in der Praxis oft die meisten Fragen auf, etwa zur Privatadresse. Dieses Beispiel zeigt den vollständigen Weg zu einem korrekten Impressum.
Ausgangslage
Simon Muster arbeitet als selbstständiger Webentwickler unter dem Namen “Muster Webdev” von seiner Wohnung in Bern aus. Er hat bislang nur ein Kontaktformular auf seiner Website, kein Impressum. Sein Jahresumsatz liegt bei rund CHF 45’000.
Schritt 1: den echten Namen ergänzen
Der Fantasiename “Muster Webdev” darf stehen bleiben, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Identifikation der natürlichen Person. Simon ergänzt deshalb “Simon Muster, Muster Webdev” als vollständige Bezeichnung, wie es auch im Begriff Einzelunternehmen Pflichtangaben beschrieben ist.
Schritt 2: die Privatadresse als Zustelladresse
Simon hat kein separates Büro und nutzt deshalb seine Wohnadresse. Das ist zulässig, solange dort tatsächlich Post empfangen werden kann, siehe Zustelladresse Pflicht. Ein Postfach allein hätte hier nicht genügt.
Schritt 3: Handelsregister und UID-Nummer prüfen
Weil Simons Umsatz deutlich unter CHF 100’000 liegt, ist er nicht eintragungspflichtig und hat folgerichtig keine UID-Nummer. Er lässt diese Felder im Generator leer, statt sich unnötig für eine freiwillige Eintragung zu entscheiden, nur um das Impressum “voller” wirken zu lassen.
Schritt 4: Kontakt und Veröffentlichung
Eine funktionierende, regelmässig geprüfte E-Mail-Adresse ergänzt das Impressum. Simon veröffentlicht die fertige Seite unter /impressum/ und verlinkt sie im Footer seiner Website, erreichbar von jeder Unterseite aus.
Was, wenn Simons Umsatz künftig wächst?
Übersteigt sein Jahresumsatz künftig CHF 100’000, wird die Handelsregistereintragung Pflicht, und er erhält automatisch eine UID-Nummer, die er dann ergänzen muss. Ein kurzer jährlicher Blick auf den eigenen Umsatz genügt, um diesen Zeitpunkt nicht zu verpassen.
Ergebnis
Ein schlankes, aber vollständiges Impressum, das exakt zu Simons tatsächlicher Grösse als Einzelunternehmen passt, ohne unnötige oder erfundene Angaben. Mehr zu den Grundlagen dieser Rechtsform findest du unter Impressum für ein Einzelunternehmen.
Häufige Fragen
Muss ich meine private Telefonnummer angeben?
Nein, üblich ist vor allem eine funktionierende E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist freiwillig und kann zusätzlich Vertrauen schaffen, ist aber keine Pflichtangabe.
Kann ich statt meiner Wohnadresse ein Coworking-Space angeben?
Ja, solange dort tatsächlich für dich Post zugestellt werden kann und die Adresse regelmässig geprüft wird.
Was, wenn ich mehrere kleine Nebentätigkeiten habe?
Für jede eigenständige geschäftliche Website oder jeden eigenständigen Auftritt gilt grundsätzlich ein eigenes, vollständiges Impressum, auch wenn dieselbe Person dahintersteht.
Sollte Simon sein Impressum auch auf Social Media verlinken?
Ja, sobald er auf Instagram oder LinkedIn geschäftlich für “Muster Webdev” auftritt, reicht ein kurzer Link im Bio-Feld zur vollständigen Impressum-Seite, siehe auch Impressum auf Social Media. So bleibt sein Profil konsistent mit seiner Website, ohne dass er die Bio überladen muss.