- Keine starre gesetzliche Liste wie in Deutschland.
- Verlangt klare, vollständige Identifikation im Geschäftsverkehr.
- Verstoss gilt als unlauterer Wettbewerb, nicht als Ordnungswidrigkeit.
Wer sich mit dem Schweizer Impressum beschäftigt, stösst früher oder später auf Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Diese Norm ist keine detaillierte Checkliste, sondern eine Generalklausel, die trotzdem klare Konsequenzen hat.
Was steht in der Norm?
Vereinfacht gesagt: unlauter handelt, wer im elektronischen Geschäftsverkehr eigene Angebote macht, ohne sich klar und vollständig zu identifizieren, insbesondere mit Namen und Adresse. Mehr Detail liefert das Gesetz selbst nicht.
Wie wurde daraus ein Praxisstandard?
Weil die Norm offen formuliert ist, hat sich in der Praxis ein anerkannter Mindeststandard entwickelt: Name, Adresse, Kontakt, und je nach Rechtsform weitere Angaben wie Handelsregisternummer oder UID-Nummer.
Was verlangt die Norm nicht?
Sie verlangt keine EU-spezifischen Elemente wie einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform, und sie kennt keine detaillierte, dem deutschen §5 TMG vergleichbare Liste. Genau das führt oft zu Verwirrung, wenn Betreiber deutsche Muster kopieren.
Was passiert bei einem Verstoss?
Ein Verstoss gilt als unlauterer Wettbewerb. Betroffen sein können Klagen von Konkurrenten oder Verbänden, meist auf Unterlassung. Eine feste behördliche Bussgeldliste, wie sie manche Länder kennen, gibt es für diese Norm nicht.
Was heisst das praktisch für dich?
Setze auf den anerkannten Praxisstandard statt auf deutsche oder generische Vorlagen. Unsere Wissensdatenbank und der Generator orientieren sich konsequent daran.