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Kurz zusammengefasst:

  • Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt für jede Rechtsform gleich, die typischen Fehler aber nicht.
  • Kapitalgesellschaften vergessen am häufigsten die zeichnungsberechtigten Personen.
  • Auch gemeinnützige Vereine sind vor einer UWG-Beschwerde nicht automatisch geschützt.

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG kennt keine Ausnahme für kleine Websites oder gemeinnützige Zwecke. Trotzdem sehen die typischen Fehler je nach Rechtsform ganz unterschiedlich aus. Wer weiss, wo die eigene Rechtsform besonders anfällig ist, findet Fehler schneller, bevor sie zum Problem werden.

Warum die Rechtsform den Unterschied macht

Die Norm selbst, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, verlangt bei jeder Rechtsform dieselbe klare Identifikation. Was diese Identifikation konkret bedeutet, hängt aber von der Struktur der Organisation ab: ein Einzelunternehmen hat eine einzelne verantwortliche Person, eine AG mehrere zeichnungsberechtigte Personen, ein Verein einen Vorstand. Genau an diesen Strukturunterschieden entstehen die typischen Fallstricke, und genau deshalb reicht eine einzige, für alle Rechtsformen gleiche Checkliste in der Praxis selten aus.

Was allen Rechtsformen gemeinsam ist

So unterschiedlich die einzelnen Fallstricke aussehen: der Massstab dahinter bleibt bei jeder Rechtsform derselbe. Wer eine Website im geschäftlichen Verkehr betreibt, muss sich klar und vollständig identifizieren lassen, mit echtem Namen, einer erreichbaren Adresse und einer funktionierenden E-Mail-Adresse. Die Rechtsform bestimmt lediglich, welche zusätzlichen Angaben dazukommen, etwa Handelsregisternummer, UID-Nummer oder die Namen mehrerer verantwortlicher Personen. Wer diesen gemeinsamen Kern einmal verstanden hat, findet die rechtsformspezifischen Ergänzungen deutlich leichter, weil er weiss, worauf die zusätzlichen Angaben überhaupt aufbauen.

Einzelunternehmen: der Name-Fallstrick

Beim Einzelunternehmen liegt der häufigste Fehler beim Namen: ein Fantasiename wie “Bergblick Fotografie” wird verwendet, ohne den echten Vor- und Nachnamen der Inhaberin oder des Inhabers zu nennen. Für die Praxis genügt der Fantasiename allein nicht, weil er die verantwortliche natürliche Person nicht erkennbar macht. Auch eine reine Postfachadresse anstelle einer echten Zustelladresse taucht bei dieser Rechtsform auffällig oft auf.

Kollektivgesellschaft: alle Gesellschafter oder keiner

Bei einer Kollektivgesellschaft reicht der Firmenname der Gesellschaft nicht: weil die Kollektivgesellschaft keine eigene juristische Person ist, sollten alle Gesellschafter einzeln mit vollem Namen erscheinen. Wird nur einer von mehreren genannt, bleibt die Identifikation der übrigen Gesellschafter unvollständig, obwohl gerade sie solidarisch und unbeschränkt haften.

GmbH und AG: die vergessene Zeichnungsberechtigung

Bei GmbH und AG liegt der Fallstrick woanders: die Firma wird korrekt genannt, aber die Personen dahinter fehlen. Massgeblich sind die im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Personen, nicht ein pauschaler Verweis auf “die Geschäftsleitung” oder “den Verwaltungsrat”.

Verein: gemeinnützig heisst nicht ausgenommen

Viele Vereine gehen davon aus, dass ihr ideeller Zweck sie automatisch von der Identifikationspflicht ausnimmt. Das stimmt nicht: sobald ein Verein im geschäftlichen Verkehr auftritt, etwa mit einem Online-Shop für Fanartikel oder bezahlten Mitgliedschaften, gilt dieselbe Norm wie für ein Unternehmen. “Der Vorstand” als Sammelbegriff reicht dann nicht aus.

Die fünf Fallstricke auf einen Blick

Rechtsform Typischer Fallstrick
Einzelunternehmen Nur Fantasiename, kein echter Vor- und Nachname
Kollektivgesellschaft Nur die Firma genannt, nicht alle Gesellschafter
GmbH “Die Geschäftsführung” statt konkreter, zeichnungsberechtigter Namen
AG Kompletter Verwaltungsrat statt der tatsächlich zeichnungsberechtigten Personen
Verein “Der Vorstand” als Sammelbegriff ohne Namen

Was passiert, wenn der Fallstrick zuschlägt?

Eine unvollständige Identifikation gilt als unlauterer Wettbewerb, unabhängig davon, ob sie aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit entstanden ist. Was das konkret bedeuten kann, von einer formlosen Abmahnung bis zu einer Klage, erklären wir im Begriff UWG-Klage und Rechtsfolgen. In den meisten Fällen genügt eine zeitnahe Korrektur, um weitere Schritte zu vermeiden.

Wie vermeidest du diese Fallstricke?

Am zuverlässigsten prüfst du dein Impressum gegen die konkreten Anforderungen deiner eigenen Rechtsform statt gegen eine allgemeine Checkliste, die für alle Rechtsformen gleich aussieht. Der Generator berücksichtigt diese Unterschiede automatisch und zeigt dir nur die für deine Rechtsform relevanten Felder.